- Leistungsumfang
2.1 Der AN übernimmt die laufende Überwachung (bei Fernüberwachung) sowie die regelmäßige Wartung der Photovoltaikanlage ( nachfolgend auch PV-Anlage genannt) nach den Bestimmungen von Anlage 1 dieses Vertrages. Zur Anlage gehören folgende wesentliche Bestandteile: Solarmodule, Wechselrichter, Unterkonstruktion, Solarkabel, Stringsammelboxen und Einspeisezähler. (Bitte beachten Sie, dass für die Fernüberwachung bereits ein
Solar-Log zur Anlagenüberwachung vorhanden sein muss bzw. installiert werden muss!) 2.2 Darüber hinaus trägt der AN dafür Sorge, dass auftretende Störungen an der PV-Anlage nach gesonderter Beauftragung nach Maßgabe von Anlage 2 des vorliegenden Vertrages beseitigt werden. 2.3 Nach jeder Wartung sowie nach jeder Störungsbeseitigung erhält der AG ein
Protokoll Über festgestellte Fehler oder Schäden und durchgeführte Arbeiten. Die Wartungsprotokolle werden in Form einer Checkliste erstellt. 2.4 Nicht vom Leistungsumfang dieses Vertrages umfasst sind:
- die in Anlage 1 nicht enthaltenen Leistungen ;
- die Zählerablesung zu allen Zwecken der Abrechnung der
Einspeisevergütung ; - die Wartung von Anlagenteilen, die nach Unterschrift dieses Vertrages der PV-Anlage hinzugefügt werden. Eine Aufnahme in die Wartung bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung;
- Störungen, die durch Eingriffe durch den AG oder durch vom AG beauftragte Drittfirmen in die PV-Anlage verursacht werden;
- Instandsetzungsarbeiten, die über die laufende Wartung oder
Störungsbeseitigung hinausgehen und einer vollständigen oder teilweisen Neuerrichtung der PV-Anlage gleichkommen. Dies gilt beispielsweise für den Wiederaufbau nach Schäden durch Sturm, Hagel, Schneelast, Feuer oder Überspannung.
- Voraussetzungen für den Eintritt der Leistungsverpflichtung des AN 3.1 Dem AN werden folgende Unterlagen zur Verfügung
gestellt:
- Wechselrichter- und Stringplan der betreffenden PV-Anlage
- Inbetriebsetzungsprotokoll des Energieversorgungsunternehmens - Messprotokoll (Spannung DC-Seite)
- Pflichten des AN
4.1 Installation einer Fernüberwachung (Solar-Log) gegen Kostenübernahme durch den AG, soweit noch nicht vorhanden (nur bei Wahl – Fernüberwachung).
4.2 Überwachung/Wartung der PV-Anlage gemäß dem Leistungsumfang aus Anlage 1.
- Laufzeit und Kündigung des Vertrages
5.1 Dieser Vertrag wird am Tag seiner Unterzeichnung wirksam. Er hat eine Laufzeit von 2 Jahren, ab Unterschrift dieser Vereinbarung. Er verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Ablaufdatum durch den AG oder den AN gekündigt wird.
5.2 Jede Kündigung bedarf der Schriftform. Bei einer Kündigung aus wichtigem Grund muss darüber hinaus der Grund für die außerordentliche Kündigung im Kündigungsschreiben angegeben sein.
Jede Partei ist berechtigt, diesen Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist außerordentlich zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor: 1. für den AG, wenn der AN seinen Leistungszusagen, nach zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt,
- für den AN, wenn der AG in Bezug auf eine oder mehrere vertragliche
Pflichten eine erhebliche Vertragsverletzung begeht,
- für beide Parteien, wenn über das Vermögen der jeweils anderen
Partei das Insolvenzverfahren eröffnet oder beantragt wird oder die
Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird;
- für den AN, wenn der AG der in diesem Vertrag zugesicherten Vergütung, nach dreimaliger schriftlicher Mahnung des AN nicht nachkommt.
- Vergütung
6.1 Die Kosten der Fernüberwachung/ Wartung/Inspektion ergeben sich aus der jeweiligen
Anlagengröße und staffeln sich folgendermaßen:
kWp Wartung/Inspektion/Jahr Fernüberwachung/ Jahr
bis 10 250,00 € pauschal 70,00 € pauschal
10 -20 20,00 €/kWp 110,00 € pauschal
20 – 50 18,00 €/kWp 170,00 € pauschal
50 – 200 15,00 €/kWp 250,00 € pauschal
200 – 10.000 10,00 €/kWp 1,60 €/kWp
(Die Preise verstehen sich inkl. An- und Abfahrt und zzgl. MwSt.)
6.2 Die Fernüberwachung/Wartung/Inspektionspauschale wird
Jährlich per Überweisung
Die Vergütung ist spätestens 4 Wochen nach Vertragsabschluss zu zahlen und ist für jedes neu anfallende Vertragsjahr zum 01.01 fällig.
6.3 Separate und extra beauftragte Service- und Reparatureinsätze werden nach Material und Lohn gesondert abgerechnet und dem AG in Rechnung gestellt (Anlage 2) 6.4 Die Vergütung wird alle 2 Jahre entsprechend den Veränderungen des durch das statistische Bundesamt jeweils geführten Verbraucherindex angepasst.
- Rechte und Pflichten
7.1 Den Mitarbeitern und externen Beauftragten des AN ist während der üblichen Geschäftszeit Zutritt zu der PV-Anlage nach vorheriger Terminabsprache zu gestatten.
7.2 Bei Fernüberwachung hat der AG auf seine Kosten einen DSL- Anschluss oder eine vergleichbare Internetverbindung einzurichten und zu unterhalten, über welche die Anwenderdaten für das Monitoring übertragen werden können.
7.3 Der AN ist berechtigt, mit der Durchführung des Wartungsauftrages auch eine oder mehrere Firmen zu beschäftigen, die jedoch im Verhältnis zum AG nur als Subunternehmer des AN tätig werden. Gegenüber dem AG bleibt allein der AN aus dem Vertrag berechtigt und verpflichtet. 7.4 Für Mindererträge, die durch Wartungs- und Reparaturarbeiten entstehen, wird kein Ausgleich vorgenommen. Der AN haftet nur bei Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit entstanden sind.
- Rechtsnachfolge, Vertragsübertragung
Der Verkauf der PV-Anlage an einen Dritten, die Übertragung von Eigentums- oder Nutzungsrechten auf einen Dritten oder Wechsel des Anlagenbetreibers begründen kein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages. Der AG verpflichtet sich, für den
Fall dass die PV-Anlage an Dritte verkauft wird bzw. ein Betreiberwechsel stattfindet, für die Übertragung dieses Vertrages auf den Erwerber Sorge zu tragen.
- Schlussbestimmungen
9.1 Vereinbarungen außerhalb dieses Vertrages wurden nicht getroffen.
Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und dem Einverständnis beider Parteien.
9.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein oder werden, oder sollten sich in diesem Vertrag Lücken ergeben, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht berührt werden. Die Vertragspartner haben sich vielmehr so zu verhalten, dass der angestrebte Zweck erreicht wird und alles zu tun, was erforderlich ist, damit die Teilnichtigkeit behoben wird.
9.3 Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Auffüllung von Lücken soll eine angemessene Regelung gelten, die dem am nächsten kommt, was die
Vertragsschließenden gewollt haben würden, sofern sie die Nichtigkeit oder die nicht getroffene Regelung bedacht hätten. 9.4 Rechtsgestaltende Erklärungen sowie Mitteilungen bedürfen ebenfalls der Schriftform. 9.5 Gerichtsstand ist Ingolstadt, Erfüllungsort ist der Anlagenstandort.
9.6 Die in diesem Vertrag verwendeten Überschriften dienen nur der besseren Übersicht. Sie können nicht zur Auslegung oder Interpretation verwendet werden. Es ist ihnen
überhaupt kein rechtlicher Gehalt beizumessen.